Gegenüber Herrn F. sei seitens eines Inkassobüros im Namen des Unternehmens Xing AG eine Forderung in Höhe von € 158,- geltend gemacht worden. Laut Angaben von Herrn F.
Gegenüber Frau A. sei seitens "Sky Österreich Fernsehen GmbH" eine Forderung in Höhe von € 475,- geltend gemacht worden. Frau A.
Gegenüber Herrn W. sei seitens eines Inkassobüros im Namen des Unternehmens sparfon GmbH im November 2014 eine Forderung in Höhe von € 1.170,- geltend gemacht worden. Herr W.
Gegenüber Herrn Dipl.- Ing. R. sei seitens von "MAXOLUTION Online Service GmbH" im Herbst des Jahres 2014 eine Forderung in Höhe von beinahe € 1.200,- geltend gemacht worden.
Frau F. habe seitens eines Inkassobüros im Namen der Auftraggeberin EuroMillions Ltd. eine Forderung in Höhe von € 244,- erhalten.
Frau H. habe von einem Inkassobüro im Namen des Unternehmens BillPay GmbH zwei Forderungen in Höhe von € 82,- und € 226,- erhalten. Die Konsumentin habe zuvor bei www.bonnyprints.
Auszug aus Wiederrufrecht von B2B: "Für den bei uns gekauften ZUGANG gibt es kein Wiederrufrecht." Soll heißen B2B verkauft...NICHTS für über € 200,-? Im Spätherbst dieses Jahres habe Herr C.
Herr R. habe seitens "GMX 1&1 Mail & Media GmbH" durch ein Inkassobüro eine Forderung in Höhe von € 71,- erhalten.