Herr M. habe im Jänner 2013 von dem Unternehmen DevilTech einen Laptop (HellMachine) gekauft.
Anfang des Jahres 2012 habe Frau Z. mit "Mömax GmbH" einen Vertrag über den Kauf einer Komplettküche abgeschlossen.
Herr K. habe das Unternehmen "BSH Hausgeräte GmbH - Werkskundendienst für Hausgeräte" um Auskunft bezüglich des Preises und des nötigen Zeitaufwandes für einen Glasaustausch bei einem Ceranfeld.
Gegenüber Frau B. sei seitens der "BSH Hausgeräte GmbH - Werkskundendienst für Hausgeräte" eine Forderung in Höhe von € 759,- geltend gemacht worden.
Mitte Mai 2015 hat Frau H. über das Internetportal www.amazon.de bei dem Unternehmen bp_onlinehandel ein Notebook der Marke Toshiba inklusive SSD-Karte zum Preis von ca. € 500,- bestellt.
Im Sommer 2014 habe Frau N. mit "Haas Elektro GmbH" einen Vertrag über den Kauf einer Geschirrspülmaschine der Marke BOSCH SML 43 M 15 EU zum Preis von knapp € 600,- abgeschlossen.
Herr M. habe von dem Unternehmen HDPHNS einen Mediaplayer zum Preis von € 399,- gekauft. Laut Angaben des Konsumenten habe er nach dessen Lieferung feststellen müssen, dass dieser defekt gewesen sei.
Herr M. hat im April 2015 einen Vertrag mit dem Unternehmen Megaplay abgeschlossen und diesen im Mai telefonisch gekündigt.