Die Konsumentin war nach ihrem Umzug in die Wohnung ihrer Mutter, für deren Adresse eine aufrechte Befreiung von den Gebühren für den Zeitraum 2023 bis 2027 vorliegt, von der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) mit Rechnungen für das Jahr 2024 an dieselbe Adresse konfrontiert worden, obwohl auch für eine frühere Wohnadresse, an der die Konsumentin lediglich als Untermieterin gelebt hatte, die OBS-Gebühren bereits vollständig über den Hauptmieter abgedeckt worden waren. Trotz mehrfacher telefonischer sowie schriftlicher Mitteilungen – unter anderem per kostenpflichtigem postalem Einschreiben – und dem ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Befreiung wurden die Forderungen vom Unternehmen zunächst nicht storniert, sondern es ergingen weiterhin Mahnungen und Inkassoschreiben an die Konsumentin. Da die Konsumentin bei bestehender Gebührenbefreiung nicht für eine ungerechtfertigte Forderung aufkommen wollte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten die Einwände der Konsumentin dem ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) ausführlich dar. Nach erneuter Prüfung erfolgte schließlich die Einsicht und Korrektur seitens der OBS, welche schriftlich bestätigte, dass sämtliche Forderungen zur betreffenden Beitragsnummer vollständig ausgebucht wurden, da an der Adresse bereits ein Beitrag entrichtet bzw. eine Befreiung aufrecht war, woraufhin das beauftragte Inkassobüro umgehend angewiesen wurde, das Verfahren einzustellen und die Angelegenheit ad acta zu legen.