Der Konsument und seine Ehefrau leben seit fünf Jahrzehnten gemeinsam in einer Wohnung innerhalb eines Hauses mit drei Wohneinheiten. Aufgrund eines früheren behördlichen Versehens im Melderegister war einer der Konsumenten ohne Topnummer gemeldet, während die andere Konsumentin ordnungsgemäß mit der entsprechenden Topnummer erfasst war. Infolgedessen schrieb das ORF-Beitrags Service für das Jahr 2024 beiden Konsumenten jeweils den vollen Beitrag vor und verlangte somit eine doppelte Entrichtung für denselben gemeinsamen Haushalt. Obwohl die unvollständige Meldung im Register nachträglich korrigiert wurde, weigerte sich die Beitragsstelle zunächst, die rückwirkende Richtigstellung anzuerkennen, beharrte auf der Forderung und übergab den Fall an ein Inkassobüro. Daraufhin erfolgte eine formelle Intervention mit dem Argument, dass keine verspätete Ummeldung vorlag, sondern lediglich die Korrektur eines behördlichen Erfassungsfehlers für eine seit 50 Jahren bestehende gemeinsame Woneinheit. Da der Konsument nicht bereit war, für die selbe Wohneinheit doppelten ORF-Beitrag zu leisten, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Östereich und seine Presseabteilung legen den Sachverhalt sowie das Anliegen des Konsumenten der ORF-Beitrags Service GmbH ausfürhrlich dar. Diese lenkte nach der Einbringung der Stellungnahme vollumfänglich ein und sah gemäß § 17 Abs. 2 OBG von der Hereinbringung der ausständigen Forderung unter der betreffenden Beitragsnummer ab. Das beauftragte Inkassobüro wurde angewiesen, das Verfahren endgültig ad acta zu legen, womit die Vorschreibung für die Konsumenten gegenstandslos geworden ist.