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Unzulässige Gebühren bei Vertragsauflösung bei A1

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Der Konsument nahm einen Anbieterwechsel vor, im Zuge dessen unberechtigte Forderungen der A1 Telekom Austria über insgesamt rund 1.800 Euro (orzeitige Kündigungsentgelte für Anschlüsse in der Felixgasse und im Brennerleweg) geltend gemacht wurden. Der Konsument argumentierte in seinem Einspruch fundiert mit einer gravierenden mangelnden Transparenz sowie fehlenden aktiven Zustimmungserklärungen, da die betroffenen Verträge bereits seit über 15 Jahren bestanden und eine automatische, stille Verlängerung von Mindestvertragsaufzeiten ohne explizite Aufklärung rechtlich unzulässig ist. Zudem läge ein erheblicher Auskunftsmangel seitens des Betreibers vor, da A1 auf Nachfrage keinerlei Nachweise oder Dokumente wie rechtsgültige Unterschriften oder Audio-Aufzeichnungen über eine aufrechte Bindung für die betroffenen Zeiträume vorlegen konnte. Obwohl die Verträge von A1 formal unter sogenannten „A1 Business“-Tarifen geführt wurden, dienten sie nachweislich ausschließlich der reinen Privatnutzung in den privaten Haushalten des Konsumenten. Aus diesem Grund wäre er rechtlich gemäß § 1 KSchG zweifelsfrei als Verbraucher einzustufen, weshalb verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen nicht durch eine bloße formale Kundeneinstufung umgangen werden dürfen.  Da der Konsument entsprechend dieser Argumentation weiterhin auf die vollständige Rückerstattung und Vertragsauflösung bestand, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. 

Die daraufhin vom Konsumentenschutz Verband Österreich und seiner Presseabteilung eingebrachte Forderung nach einer vollständigen Stornierung und Rückerstattung der Beträge führte schließlich zu einem vollen Erfolg, da A1 das Geld laut offizieller Mitteilung bereits vollständig an den Konsumenten überwiesen und den Fall somit positiv und einvernehmlich geklärt hat.