Der Konsumenten und seine Frau hatten vor Jahren bereits zwei Wohneinheiten zusammen gelegt, so dass die Adresse nunmehr zwei Türnummern aufweist.. Es handelte sich jedoch nach der Zusammenlegung um einen einheitlichen gemeinsamen Wohnsitz des Konsumenten und seiner Frau. Der Konsument erhielt jedoch von der ORF Beitragsservice GmbH zwei Zahlungsaufforderungen abstellend auf jede einzelne Wohneinheit. Der Konsument nahm deshalb Kontakt mit derORF Beitrags-Service GmbH auf und versuchte die Sachlage darzulegen. Seitens einer Service Mitarbeiterin erhielt er jedoch die Auskunft, dass zwar die Richtigstellung der zwei zusammengelegten Wohneinheiten auf einen Wohnsitz erfolgt wäre, dass er aber dennoch die bereits ausgestellten Zahlungsaufforderungen (bereits eingemahnt) für die Monate davor zu entrichten hätte. Da der Konsument jedoch nicht bereit war, diese nicht nachvollziehbaren Zahlungsaufforderungen der ORF-Beitrags Service GmbH zu zahlen, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten der ORF Beitrags-Service GmbH nochmals ausführlich dar, dass es sich um eine einzigeWohneinheit handeln würde, da zwei Wohnungen zu einer Einheit zusammen gelegt worden wären, und zwei Zahlungsaufforderung für zwei Einheiten deshalb nicht gerechtfertigt wären. Erst etliche Monate nach Darlegung des Sachverhaltes erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich die Antwort, dass man sich seitens der der ORF Beitrags-Service GmbH im zentralen Melderegister davon überzeugen konnte, dass es sich um eine Einheit handeln würde und deshalb für die zweite Wohneinheit keine offenen Forderungen bestehen würden und der Konsument alle damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsaufforderung gegenstandslos betrachten könne.