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Reparatur ohne Auftrag?

Gegenüber Frau B. sei seitens der "BSH Hausgeräte GmbH - Werkskundendienst für Hausgeräte" eine Forderung in Höhe von € 759,- geltend gemacht worden. Laut Angaben der Konsumentin habe sie sich aufgrund einer Reparatur ihrer Kaffeemaschine an das Unternehmen gewandt, jedoch vorerst einen Kostenvoranschlag ersucht. Sie habe jedoch weder einen Kostenvoranschlag erhalten, noch eine Zustimmung zur Reparatur erteilt. Das Gerät sei repariert retourniert worden und ein Mitarbeiter habe ihr mitgeteilt, dass sich die Kosten auf einen Betrag in Höhe von ca. € 400,- belaufen würden. Da Frau B. die Vorgehensweise des Unternehmens nicht habe nachvollziehen können und sie nicht bereit gewesen sei einen Betrag in Höhe von € 400,- oder € 759,- zu leisten, da lediglich ein kleines Plastikteil getauscht worden sei, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Nach Intervention des Konsumentenschutzes konnte für Frau B. ein positives Ergebnis erreicht werden. Die "BSH Hausgeräte GmbH - Werkskundendienst für Hausgeräte" überprüfte das Anliegen erneut korrigierte die Rechnung auf einen angemessenen Betrag.