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Gewährleistung, jedoch kein Austausch

Herr F. habe im April 2014 von dem Unternehmen Saturn Vösendorf Electro-HandelsgmbH einen Laptop zum Preis von € 400,- gekauft. An dem Gerät seien Mängel aufgetreten. Die erste Reparatur sei bereits im Juli 2014 erfolgt, dabei der Akku des Gerätes ausgetauscht worden. Im Oktober 2014 sei das Gerät erneut wegen einer Fehlfunktion des Akkus zur Reparatur geschickt worden. Dieses Mal sei der Laptop dem Konsumenten unrepariert retourniert und ein Betrag in Höhe von € 35,- in Rechnung gestellt worden. Herr F. habe sich diesbezüglich mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt, aber keine positive Rückmeldung erhalten. Außerdem habe sich ein Mitarbeiter des Unternehmens ihm gegenüber beleidigend geäußert. Aus diesen Gründen wandte sich Herr F. an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen, ihm ein neues gerät im Rahmen der Gewährleistung zur Verfügung zu stellen oder die Wandlung des Kaufvertrages anzuerkennen. Trotz Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Herrn F. gefunden werden. Das Unternehmen Saturn Vösendorf Electro-HandelsgmbH habe zwar zur Angelegenheit Stellung bezogen, war jedoch weder bereit die Wandlung des Kaufvertrages anzuerkennen noch dem Austausch des Gerätes zuzustimmen und begründete ihr Vorgehen damit, dass am Gerät Veränderungen des Werkszustandes festgestellt worden seien beziehungsweise eine sogenannte Schadsoftware aus dem Internet nachträglich installiert worden sei und somit kein von der Gewährleistung umfasster Mangel vorliege.