Die Konsumentin hatte mit der A1 Telekom Austria AG einen Vertrag für Internet und Telefonie abgeschlossen. Da sie vorzeitig aus der dem Unternehmen gemeldeten Wohnung auszog, teilte sie der A1 Telekom Austria AG den Umzug mit und ersuchte um „Verlegung“ des Vertrages + zugehörige Leistungen auf die neue Wohnung. Seitens des Unternehmens wurde der Konsumentin mitgeteilt, dass die Übernahme beziehungsweise Fortführung des Vertrages auf einer neuen Adresse kein Problem darstellen würde und sie einen Cube (Würfel-Empfangsgerät) bekommen würde, mit dem der Internet-Anschluss normal weiterlaufen würde. Die Konsumenten bekam den Cube, dieser funktionierte jedoch nicht. Eine Auskunft gab, dass ein System-Fehler insofern vorhanden wäre, da der Konsumentin kein laufender Vertrag zugeordnet werden könnte. Daraufhin wurde der Konsumenten seitens des Unternehmens geraten, den Cube zurück zu schicken, ein anderes Mal wurde ihr gesagt, sie hätte zwar einen aufrechten Vertrag, den sie jedoch nicht weiterführen könnte etc. Auch als die Konsumenten in einer Filiale des Unternehmens Ihr Anliegen zu deponieren versuchte, konnte nach Angaben der Konsumentin nicht geholfen werden. Die Konsumentin führte an, dort wäre ihr von der Verkäuferin die Auskunft erteilt worden, dass Ihr Anliegen ganz alleine ihr eigenes Problem wäre und sie ihr nicht helfen könne, insbesondere weil sie nicht gleich zu ihr gekommen sei. Ursprünglich hatte Konsumenten den Wunsch, den Vertrag fortzuführen, da ihr Anliegen nicht gelöst werden konnte, ersuchte sie den Vertrag zu stornieren, was doch auch nicht möglich war, plötzlich wurde ihr eine aufrechte Bindefrist von zwei Jahren mitgeteilt. Da die Konsumenten nicht wusste, wie sie diese Probleme lösen könnte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich um Hilfe.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten der A1 Telekom Austria AG das Anliegen der Konsumenten ausführlich dar. Das Unternehmen setzte sich mit der Konsumentin direkt in Verbindung und ihr wurde die Auskunft erteilt, dass ein Fehler im System vorgelegen wäre, sie offiziell keinen Vertrag hätte und dass sie das nicht zurecht eingezogene Geld wieder rücküberwiesen bekommen würde. Der Fall war damit für die Konsumentin zu Zufriedenheit gelöst.