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Mangelbehebung im Rahmen der Gewährleistung

Herr A. habe von der ''XXXLutz KG'' Ende März 2013 eine Einbauküche zum Preis von € 9.000,- gekauft, die Lieferung sei Anfang Juni 2013 erfolgt. Laut Angaben des Konsumenten sei die Arbeitsplatte im November 2013 getauscht worden, da sich diese gelöst habe bzw. auseinander gegangen sei. Nun sei der Mangel erneut aufgetreten, wobei zusätzlich Beulen an der Wand neben dem Waschbecken entstanden seien und sich die Kanten der oberen Schränke gelöst hätten. Da Herr A. im Rahmen der Gewährleistung die Mangelbehebung habe fordern wollen, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Durch die Intervention des Konsumentenschutzes wurde die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Konsumenten geklärt. Die ''XXXLutz KG'' führte die Mängelbehebung durch.