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Vor Vertragsabschluss ist ein Kostenvoranschlag immer zu empfehlen

Frau L. habe im Februar 2015 von der MyDan Handels GmbH eine Kücheneinrichtung zum Preis von € 6.780,- gekauft. Bei der Bestellung sei der Konsumentin mitgeteilt worden, dass der Vertrag ohne Weiteres geändert werden könne und dass nicht alle angeführten Positionen der Bestellung tatsächlich auch bestellt werden müssen. Damit sei der Anschein erweckt worden, dass sie keine verbindliche Bestellung unterzeichne. Aufgrund der Vorgehensweise des Unternehmens habe die Konsumentin das Vertrauen in das Unternehmen verloren und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil sie der Meinung gewesen sei, dass sie die Bestellung nicht getätigt hätte, wäre sie vom Unternehmen von Anfang an
korrekt beraten worden. Die MyDan Handels GmbH forderte infolgedessen Stornogebühren in der Höhe von € 1.013,-, somit 20 % des Kaufpreises, weshalb die Konsumentin sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz wandte. Trotz Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, da die MyDan Handels GmbH auf die Rechtmäßigkeit der Stornogebühren bestanden hat. Zu den Gründen, die die Konsumentin zum Rücktritt bewogen haben, hat das Unternehmen nicht Stellung genommen.