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Eigenverschulden?

Am 05.06.2014 habe Herr D. mit K. Ludwig Ges.m.b.H. einen Vertrag über den Kauf von Küchenmöbel abgeschlossen. Im Laufe des Monats Oktober 2014 habe der Konsument bemerkt, dass sich die Verbindungsnaht bei der Arbeitsplatte löse und meldete den Mangel zwecks Behebung dem Unternehmen. Trotz der ordnungsgemäßen Meldung sei eine Mangelbehebung seitens K. Ludwig Ges.m.b.H. unterlassen worden, weshalb sich Herr D. an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde K. Ludwig Ges.m.b.H. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Unternehmen ersucht den Mangel zu beheben. Trotz der Intervention des Konsumentenschutzes konnte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, weil die K. Ludwig Ges.m.b.H. ein Eigenverschulden betonte und sich nicht bereit erklärte den Mangel zu beheben.