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Mangelhafte Kücheneinrichtung

Herr G. habe im Jahr 2007 eine Kücheneinrichtung von dem Unternehmen XXXLutz KG gekauft, wobei diese mit einer 25-Jahres-Garantie angepriesen worden wäre. Das Hochglanzfurnier auf den Kästen löste sich jedoch komplett auf, weshalb der Konsument von seinem Recht auf Austausch Gebrauch machen wollte und sich diesbezüglich mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt habe. Herr G. sei der Meinung gewesen, dass es sich zusätzlich um das Auftreten eines versteckten Mangels gehandelt habe, sodass auch die Gewährleistung hätte greifen müssen. Pötzlich habe es Garantiebedingungen gegeben, die einen derartigen Mangel ausschließen würden, wobei diese Bedingungen beim Kauf noch nicht vorhanden gewesen seien. Seitens des Unternehmens sei keine positive Rückmeldung erfolgt beziehungsweise sei der Konsument an den Hersteller der Küche verwiesen worden, obwohl er ein Telefongespräch zwischen dem Unternehmen und dem Hersteller mitbekommen habe, wobei eine Kostentragung zu je 50% besprochen worden sei. Daher wandte sich Herr G. an die Hilfe des Konsumentenschutzes und ersuchte das Unternehmen dem Austausch der Front zuzustimmen. Trotz der Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Herrn G. gefunden werden. XXXLutz KG hat zwar zur Angelegenheit Stellung bezogen, lehnte jedoch die Forderung von Herrn G. ab mit der Begründung, dass der Kaufvertrag im Jahr 2007 abgeschlossen wurde und das Garantieversprechen erst seit ca. 3 Jahren existiere. Zusätzlich teilte das Unternehmen mit, dass es sich um keinen versteckten Mangel handelt, sondern um übliche Mängel, wobei die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche somit zwei Jahre nach vollständiger Montage der Küche endete.