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Gegenseitige Abweisung?

Am 26.06.2014 habe Herr P. mit dem Unternehmen K. Ludwig Ges.m.b.H. einen Vertrag über den Kauf eines Couchmöbel abgeschlossen. Herr P. vermerkte, dass nach geringem Gebrauch die Polsterung weich geworden sei, sodass ein Liegen ohne Schmerzen nicht möglich sei. Des Weiteren vermerkte der Konsument, dass er den o. g. Mangel K. Ludwig Ges.m.b.H. hinsichtlich der Gewährleistung gemeldet, jedoch das Unternehmen den Mangel nicht wahrgenommen habe, da es als Zwischenhändler modell- und warenbedingte Reparaturen nicht durchführen würde. Aufgrund der unterlassenen Reparatur hat Herr P. dem Unternehmen mitgeteilt, dass er Gebrauch von seinem Recht auf Austausch bzw. der Wandlung machen würde. Trotz mehrfachem Ersuchen seitens Herrn P. habe K. Ludwig Ges.m.b.H. einen Austausch bzw. die Wandlung des Produktes abgelehnt, weshalb er sich an den Konsumentenschutz wandte.
Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde K. Ludwig Ges.m.b.H. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Unternehmen vermerkte, dass eine Intervention hinsichtlich der Mangelbehebung seitens Herrn P. abgelehnt worden sei. Infolge sei die Erfüllung der Gewährleistungspflicht seitens Herrn P. nicht zugelassen worden. Trotz mehrfachen Interventionen des Konsumentenschutzes konnte die oben angeführte Sachlage nicht verändert bzw. eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden.