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Kaution teilweise einbehalten

Frau Z. hatte im Jahr 2016 eine von der Faltl & Krisch Immobilienverwaltung OHG verwaltete Wohnung angemietet. Die Konsumentin teilt mit, dass die Wohnung bei der Übernahme in einem miserablen Zustand war, sie jedoch keine Alternative hatte und die schimmelnde Wohnung bezog. Als Rat wurde ihr damals mitgeben, sie solle sich einen Schimmelspray kaufen. Im Jahr 2019 fand Frau Z. Nachmieter und wurde die Wohnung von diesen als in Ordnung befunden. Allerdings verweigerte die Faltl & Krisch Immobilienverwaltung OHG die Auszahlung der hinterlegten Kaution. Frau B. kam zum Konsumentenschutz Verband Österreich. Die Firma Faltl & Krisch Immobilienverwaltung OHG reagierte mit einer Stellungnahme und teilte mit, dass Frau B. die Wohnung zwar in einem schlechten Zustand übernommen hatte, diese jedoch unter Nachlass einer Monatsmiete saniert wurde. Silikon bzw. Wartungsfugen seien dem Mieter zuzurechnen. Auch das nicht durchgeführte Thermenservice sei der Mieterin abzuziehen. Als man die Mieterin mit den Mängeln konfrontiert habe, sei keine Reaktion gekommen. Nach Abzug der bislang nur auf Offertbasis vorliegenden Reparaturen bleibe von der Kaution ein Restbetrag von rund € 390,- übrig, den man Frau B. gerne überweisen könne oder aber sie müsste auf die Durchführung der Reparaturen für eine endgültige Abrechnung warten. Frau B. reagierte mit der Vorlage der Rechnung für das letzte Thermenservice vom Oktober 2018. Die Faltl & Krisch Immobilienverwaltung OHG teilte wiederum mit, dass einem neu einziehenden Mieter eine Thermenwartung nicht zuzumuten sei. Man sei bereit Die Kosten für die Wartung der Fugen zu streichen und biete an, rund € 830,- an Kaution zurück zu überweisen. Frau B. nahm das Angebot an und das Geld wurde überwiesen.