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Kulanzangebot v.s. Einzahlung aller offenen Forderungen

Im November 2014 habe Frau T. einen Fitnessvertrag mit CVS Fitness GmbH abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin habe sie die Nutzungsvereinbarung unter der Bedingung unterschrieben, dass ihr Arzt im Zusammenhang mit einer Augenoperation die Inanspruchnahme der Leistungen genehmigen würde. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie keine Fitnesseinheiten mehr konsumieren dürfe, könne sie nicht nachvollziehen, warum CVS Fitness GmbH die außerordentliche Kündigung samt ärztlichen Unterlagen nicht anerkannt hätte. Hilfesuchend habe sich Frau T. an den Konsumentenschutz gewandt. Nach dem Einschalten des Konsumentenschutzes konnte keine einvernehmliche Lösung für Frau T. erreicht werden: CVS Fitness GmbH war bereit nur gegen Einzahlung aller offenen Forderungen den Vertrag aus Kulanz als beendet zu betrachten.