Der vorliegende Fall betrifft eine Flugannullierung am 30.08.2025 auf der Strecke von Zakynthos nach Wien, bei der die betroffenen Passagiere nach einer zunächst angezeigten Verspätung am Flughafen festsaßen und schließlich keine zeitnahe alternative Beförderung durch die Fluggesellschaft Wizz Air erhielten. Da die Airline erst für den 05.09.2025 einen Rückflug anbot, organisierten die Reisenden aufgrund beruflicher Verpflichtungen eigenständig einen Ersatzflug für den 01.09.2025 und mussten zudem zusätzliche Kosten für Hotelübernachtungen, Verpflegung sowie Taxifahrten tragen. Da der Konsument die Gesamtforderung für diese Mehrbelastungen von € 1066,97 zurückerstattet haben wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und deren Presseabteilung legten das Anliegen des Konsumenten dem Unternehmen ausführlich dar. In ihrer Stellungnahme reagierte die rechtliche Vertretung von Wizz Air positiv auf die geltend gemachten Ansprüche und bestätigte, dass nach einer erneuten Prüfung der Sachlage bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1066,97 geleistet wurden, die sich aus der Erstattung des ursprünglichen Ticketpreises von € 357,58 sowie einem Betrag von € 709,39 für die angefallenen Hotel-, Taxi- und Verpflegungskosten inklusive eines Teils der Ersatzbeförderung zusammensetzen. Das Unternehmen stellte klar, dass damit die Differenz zwischen den ursprünglichen Ticketkosten und den tatsächlichen Mehrkosten vollständig ausgeglichen wurde, um gemäß der Fluggastrechteverordnung eine unzulässige Bereicherung zu vermeiden. Zur Zufriedenheit des Konsumenten wurden alle Forderungen zur Gänze beglichen.