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Unterbliebene Verständigung von abgeänderten Flugzeiten

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Frau K. buchte eine Pauschalreise nach Bodrum auf der Internetseite von Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub“ . Am
02.08.2022 wurde der Konsumentin am Flughafen mitgeteilt, dass ihr Flug vorverlegt worden und dieser bereits durchgeführt
worden war. Seitens der Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub“ erhielt die Konsumentin keinerlei Benachrichtigung. Frau K.
versuchte danach non-stop, eine Ansprechperson bei der Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub“ zu erreichen, was jedoch
unmöglich war. Die Konsumentin war schließlich gezwungen, mit dem Auto nach Bodrum zu reisen, betreffend den Rückflug
versicherte man ihr aber seitens der Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub“, dass dieser ordnungsgemäß durchgeführt
würde. Allerdings wurde trotz dieser Zusage auch der Rückflug storniert und kein Ersatzflug zur Verfügung gestellt. Nur unter
erheblichen Mehrkosten konnte die Konsumentin zurück nach Wien gelangen. Um eine entsprechende Entschädigung für dieses
Vorgehen der Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub“ zu erlangen, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband
Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich mit der  Invia Travel Germany GmbH "Ab-in-den-Urlaub in Verbindung und schilderten nochmals das Anliegen der Konsumentin. Die Invia Travel Germany GmbH wies jegliche Ansprüche gegen sie zurück, da sie lediglich als Vermittler auftreten würde. Zudem wäre der Kosnumentin zeitgerecht eine E-Mail mit den aktualisierten Reiseunterlagen gesendet worden, die die aktualisierten Flugzeiten enthielten. Eine Pflichtverletzung der Invia Travel Germany GmbH wäre deshalb nicht erkennbar.Die von der Konsumentin/ vom Konsumentenschutz Verband an das Unternehmen gerichteten Entschädigungsansprüche wurden deshalb gesamt zurückgewiesen.