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Wasseraufbereitungsanlage

Herr K. habe mit dem Unternehmen "H. Preiss International" einen Vertrag über den Kauf einer artesia24 Wasseraufbereitungsanlage zum Preis von € 3.200,- abgeschlossen und den Kaufpreis durch eine Bank finanzieren lassen. Laut Angaben von Herrn K. habe ihm sein hauseigener Installateur mitgeteilt, dass das Gerät laut österreichischer Verordnung nicht verwendet werden dürfe, da die Zulassung der ÖVGW - Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach fehlen würde. Herr K. habe sich bereits mehrmals an das Unternehmen gewandt, da er den Vertrag aufgrund fehlender Zulassung rückabwickeln habe lassen wollen, jedoch ohne eine positive Rückmeldung seitens des Unternehmens erhalten zu haben. Zudem sei die Kreditvergabe auch nicht korrekt abgelaufen. Da Herr K. eigenständig keine Lösung finden konnte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Trotz der Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Herrn K. gefunden werden. Die rechtsfreundliche Vertretung des Unternehmens "H. Preiss International" teilte mit, dass offensichtlich der Installateur des Konsumenten selbst eine Wasseraufbereitungsanlage verkaufen wollte. Weiters teilte der Rechtsanwalt mit, dass es weder eine Verordnung noch eine gesetzliche Bestimmung gibt, dass eine Zulassung durch die ÖVGW vorliegen muss. Vielmehr muss das Gerät, den österreichischen Hygienevorhaben lt. Lebensmittelbuch entsprechen, wobei die Wasseraufbereitungsanlage des Unternehmens "H. Preiss International" über eine Zertifizierung des österreichischen Fachverbandes für Luft- und Wasserhygiene verfüge. Außerdem hat die Wasseraufbereitungsanlage sogar eine Zulassung in den USA. Daher besteht laut Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens "H. Preiss International" weder ein Grund, noch eine rechtliche Veranlassung zu einer Rückabwicklung des Vertrages.