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Rückzahlung der Kaution nicht erfolgt

Im Mai 2013 habe Herr K. einen Vertrag für die Anmeldung seines 1,5 Jahre alten Sohnes mit der Meidlinger Sonnenblume - gemeinnützige bilinguale Kinderbetreuungseinrichtung abgeschlossen, jedoch laut seinen Angaben keine Kopie des Vertrages erhalten. Bei der Anmeldung des Sohnes habe der Konsument eine Kaution in Höhe von € 500,- bezahlt, wobei ihm seitens des Kindergartens mitgeteilt worden sei, dass der Betrag im Falle einer Kündigung des Vertrages bzw. einer Abmeldung des Sohnes vom Kindergarten vollständig rückerstattet werde. Laut Angaben des Konsumenten sei der Vertrag im Juli 2014 gekündigt worden, jedoch sei die Kaution seitens Meidlinger Sonnenblume - gemeinnützige bilinguale Kinderbetreuungseinrichtung nicht zurückerstattet worden, wobei Herr K. den Kindergarten durch den Konsumentenschutz ersuchte, ihm Auskunft diesbezüglich zu übermitteln und die Kaution zurückzuerstatten sowie ihm eine Kopie des Vertrages zukommen zu lassen. Trotz der Unterstützung durch den Konsumentenschutz konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, da Meidlinger Sonnenblume - gemeinnützige bilinguale Kinderbetreuungseinrichtung mitgeteilt habe, dass der
Betreuungsvertrag so gekündigt worden sei, dass gemäß den Vertragsbedingungen die Rückzahlung der Kaution nicht erfolgen könne, und für eine weitere Stellungnahme nicht mehr bereit war.