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Fertiggestellte Arbeiten werden nach drei Jahren in Rechnung gestellt

Herr H. habe anfangs 2015 eine Forderung in Höhe von € 2.144,- bezüglich erbrachten Leistungen seitens des Unternehmens Junghofer Installationen GmbH erhalten. Vor Auftragserteilung habe der Konsument einen Kostenvoranschlag erhalten. Daraufhin habe er sämtliche Arbeiten selbst durchgeführt und aus dem Kostenvoranschlag in Abzug gebracht. Weiterhin seien Arbeiten im Zeitraum Januar-Februar 2012 seitens Junghofer Installationen durchgeführt und eine Teilrechnung erstellt worden. Diese habe Herr H. bezahlt. Weitere Kontaktaufnahmen seitens des Unternehmens seien, bis auf die Erstellung der Endrechnung von Januar 2015, unterlassen worden. Herr H. sei davon ausgegangen, dass mit der Zahlung der Teilrechnung alle durchgeführten Arbeiten abgegolten seien. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens Junghofer Installationen GmbH mitgeteilt, dass die Forderung gegenüber Herrn H. ausgebucht wird.