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Ablesung von Verdunstungsröhrchen bei verbauten Heizkörpern

Frau D. wohnt seit dem Jahr 1978 in einer Wohnhausanlage. Den Heizkörper in der Küche hat Frau D. noch nie in Betrieb genommen. Eine Entfernung wurde ihr allerdings verboten. Ein Tausch der Verdunstungsröhrchen (Fernwärme) wurde vor zwei Jahren aufgrund eines angeblichen Bandscheibenvorfalls der Ablesemitarbeiterin nicht durchgeführt und genauso auch im vergangenen Jahr. Die Abrechnung war daher laut Angaben der Konsumentin nicht korrekt. Auch halte sich in der Wohnhausanlage das Gerücht, dass das einzelne Messergebnis irrelevant sei. Die verbrauchte Menge werde auf die gesamte Stiege aufgeteilt. Frau D. kam zum Konsumentenschutz verband Österreich und verlangte Klarheit. In ihrer Stellungnahme verweist die Ista Österreich GmbH auf die grundsätzliche Verpflichtung des freien Zugangs zu den Heizkörpern. Weiters teilt man uns mit, dass man nicht mehr nachvollziehen könne warum die Messampulle nicht getauscht wurde. Ein Fantasiewert werde jedoch keinesfalls herangezogen, sondern einfach der Wert im Anlassfall abgelesen. Eine neue Ampulle sei darüber hinaus "überfüllt" um die Verdunstung im Sommer auszugleichen. In der Anlage von Frau D. werden die Kosten zu 60 Prozent nach Verbrauch und zu 40 Prozent nach Nutzfläche aufgeteilt. Frau D. erwiderte, dass es nicht ihr Problem sei, ob der Mitarbeiter gesundheitlich dazu in der Lage ist, bei ihr eine Ablesung durchzuführen. Die Ista Österreich GmbH antwortete in einer weiteren Stellungnahme, dass die ÖNORM M 5930 6.4.3. festlege wie verbaute Heizkörper abzurechnen seien. Demnach sei eine Hochrechnung bei verbauten Heizkörpern zulässig.