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Kein Schaden behoben, jedoch Forderung erhalten

Da sich Frau H. in einer Notsituation befunden habe, habe sie einen Werkvertrag mit ABV Installationstechnik GmbH abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin sei der Schaden bei der Heizanlage nicht behoben worden, jedoch eine Forderung geltend gemacht. Da die Konsumentin mit der Forderung seitens ABV Installationstechnik GmbH nicht Einverstanden gewesen sei, wandte sie sich an den Konsumentenschutz. Leider konnte trotz Einschreiten des Konsumentenschutzes keine positive Lösung gefunden werden. ABV Installationstechnik GmbH war nicht bereit die Forderung auszubuchen.