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Therme eingebaut im Jahr 1972

Seit April 2001 ist Herr L. Mieter einer Genossenschaftswohnung welche von der Vindobona Gemeinnützige Bau-, Wohnungs-, und Siedlungsgenossenschaft GmbH verwaltet wird. Laut Angaben des Konsumenten war seine Großmutter vor ihm Mieterin gewesen und hat die Therme, welche seit dem Jahr 1972 vorhanden ist, übernommen. Die Therme wurde tatsächlich länger nicht gewartet, jedoch ist die längere Nichtwartung nicht ursächlich für einen entstandenen Schaden. Die Erneuerung der Therme wurde von dem Unternehmen abgelehnt, was für Herrn L. jedoch nicht nachvollziehbar war, zumal die Lebensdauer der im Jahr 1972 eingebauten Therme offensichtlich bei weitem überschritten wurde. Der Konsument war zudem der Meinung, dass das Unternehmen dazu verpflichtet ist, die Therme auszutauschen, da die Erhaltungspflicht beim Vermieter liegt, und dass dem Nutzungsberechtigten aus der unterlassenen Wartung aufgrund des Alters der Therme auch kein Mitverschulden angelastet werden kann. Aufgrund dessen wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte eine, Herrn L., zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Vindobona Gemeinnützige Bau-, Wohnungs-, und Siedlungsgenossenschaft GmbH teilte mit, dass die Installationsarbeiten für den Thermentausch beauftragt wurden und die Kostenübernahme über das Unternehmen erfolgt.