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Unzureichende Deckung im Rechtsschutz

Herr M. ist bereits seit über 2 Jahrzehnten bei der Grazer Wechselseitige Versicherung AG in mehreren Bereichen versichert. Im Jahr 2012 hatte Herr M. einen Rechtsstreit in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke bei dem ihm eine Deckungsübernahme verweigert wurde. Nach Abschluss dieser Angelegenheit, für die Herr M. die Kosten schlussendlich selbst tragen musste, beauftragte er seinen Versicherungsvertreter der Grazer Wechselseitige Versicherung AG mit der Schließung der Deckunglücke. Im Glauben, dass alles ordentlich abgedeckt sei, kam es in der Folge wieder zu einer Ablehnung und alle Versuche von Herrn M. eine Lösung mit der Grazer Wechselseitige Versicherung AG zu erzielen, scheiterten. Herr M. kam zum Konsumentenschutz Verband Österreich und bat um Vermittlung. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine den Herrn M. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Grazer Wechselseitige Versicherung kontaktierte Herrn M. direkt und wollte einen Beratungsfehler nicht erkennen. Sie verwies in Ihrem Schreiben an die Verbraucherschlichtung, an die sich Herr M. bereits gewandt hatte und die Grazer Wechselseitige Versicherung AG allerdings die Teilnahme verweigerte. Herr M. hatte schlussendlich seinen gesamten Vertragsbestand von der Grazer Wechselseitige Versicherung AG abgezogen und zu einer anderen Versicherung transferiert.