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Vorläufig oder endgültig?

Anfang März 2016 hat Herr H. seinen Kleinbus, in einer Waschstraße waschen lassen. Aufgrund der Größe seines Autos hat er vorher vorsorglich den Waschstraßenbetreiber gefragt, ob es sicher sein wird, was ihm dieser bestätigte. Während des Waschprozesses ist jedoch eine der Waschbürsten in Höhe der Heckklappe stehen geblieben und hat das Auto nach vorne geschoben. Dadurch wurde die Heckklappe beschädigt und Herrn H. ist ein Schaden in Höhe von ca. € 2.500,- entstand. Der Waschstraßenbetreiber hat den Vorfall ordnungsgemäß seiner Betriebshaftpflichtversicherung, der Wiener Städtische Versicherung AG, gemeldet. Der Konsument war aufgrund der, seiner Meinung nach, eindeutigen Sachlage guter Hoffnung, dass er seinen Schaden zeitnah ersetzt bekommen würde. Völlig überrascht von der ablehnenden Haltung der Versicherung sah er sich jedoch letztlich gezwungen, die Streitigkeit vor Gericht auszutragen. Das Gericht erkannte in erster Instanz, dass eine unvorhersehbare und einmalige Störung beim Betrieb der Waschanlage erfolgte und hat die Schadenersatzansprüche des Konsumenten abgewiesen. Ein Berufungsverfahren steht noch aus. Hilfesuchend wandte sich Herr H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit sein Anliegen veröffentlicht wird.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn H. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Versicherung ließ mitteilen, dass der Fall noch immer gerichtsanhängig ist und der Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten ist. Herr H. kann nach wie vor nicht nachvollziehen, wie es sein kann, dass er bei dieser Sachlage auf seinem Schaden sitzen bleiben soll.