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Reisebüro und Fluglinie wollten Zuständigkeit abwälzen

Frau L. hatte für September 2019 gemeinsam mit Ihrer Freundin eine Pauschalflugreise von Salzburg nach Mallorca und retour gebucht. Während die Hinreise problemlos verlief, wurde der Rückflug kurzfristig annulliert und Frau L. sollte sich selbst eine Ersatzunterkunft suchen und den Rückflug umbuchen. Ein Kostenersatz für den zusätzlich entstandenen Aufwand wurde vorab schriftlich zugesagt. Zurück in Österreich versuchte Frau L. den angekündigten Ersatz einzufordern, bekam jedoch sowohl vom Reisebüro Alltours Flugreisen GmbH, wie auch von der durchführenden Fluglinie Eurowings GmbH eine Absage. In der Folge kam Frau L. zum Konsumentenschutz Verband Österreich und ersuchte um Vermittlung. In einer ersten Stellungnahme des Reisebüros Alltours Flugreisen GmbH entschuldigte sich dieses für die der Konsumentin entstandenen Unannehmlichkeiten. Man habe die Flugreise an das Flugunternehmen Eurowings GmbH bezahlt und auch keine Stornorechnung von dieser erhalten. Gleichzeitig habe man die Angelegenheit zur nochmaligen Überprüfung an die Fluglinie weitergeleitet. Das Unternehmen Eurowings GmbH teilte in der Folge mit, dass die Ausgleichsleistung in der Höhe von € 250,- je Fluggast anerkannt und überwiesen werde. Die weiteren Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Transport werden jedoch nur bis zur einer Höhe von € 200,- übernommen. Es gelte das Schadensminimierungsgebot und man hätte Frau L. am Folgetag einen Rückflug angeboten, der jedoch abgelehnt wurde. Eine Verlängerung des Aufenthalts um 2 Nächte sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei der Flugpreis der ursprünglichen Heimflugbuchung vollständig an den Veranstalter Alltours Flugreisen GmbH zurück erstattet worden.