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Wurde meine Reise nicht bezahlt?!

Herr S. hat bei dem Unternehmen ab-in-den-urlaub Betriebsgesellschaft mbH eine Reise von Belgrad nach Athen für zwei Personen zum Gesamtpreis von ca. € 720,- gebucht und bezahlt. Laut Angaben des Konsumenten musste er bei der Ankunft im Hotel feststellen, dass das Unternehmen die Unterkunft nicht bezahlt hat. Daraufhin hat sich Herr S. mit dem Unternehmen telefonisch in Verbindung gesetzt, wobei ihm zugesagt wurde, dass ihm ein Betrag in Höhe von ca. € 500,- zurückerstattet wird. Zusätzlich musste der Konsument auch das Gepäck extra zahlen, wobei er dafür einen Betrag in Höhe von ca. € 110,- geleistet hat. Da der Konsument sich durch das Verhalten und die Vorgehensweise des Unternehmens getäuscht und in die Irre geführt fühlte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn S. zufriedenstellende Lösung erzielt werde. Das Unternehmen ließ in erster Linie mitteilen, dass ihrerseits bedauert wird, dass die Kundschaft mit der Abwicklung des Reisevertrages nicht zufrieden war. Laut Angaben des Unternehmens kam es im Fortgang der Ereignisse dazu, dass der Konsument das gebucht Hotel nicht wie avisiert beziehen konnte und deshalb die Hotelleistung vor Ort gegen Barzahlung nochmals buchen musste. Das Unternehmen wollte betonen, dass dem Kunden bereits vor Reiseantritt der Reisevertrag wegen Eintritts des Insolvenzereignisses abgesagt wurde. Allerdings wollte das Unternehmen noch darauf verweisen, dass der Konsument für den Fall des Eintritts der Insolvenz seitens des Unternehmens vertragsgemäß abgesichert ist. Daraufhin nahm Herr S. Stellung zu den Angaben des Unternehmens und ließ mitteilen, dass er zu keinem Zeitpunkt irgendeine Nachricht bezüglich der Insolvenz erhalten habe. Die ab-in-den-urlaub Betriebsgesellschaft mbH ließ abschließend mitteilen, dass sie den Nachweis haben, dass eine E-Mail an den Konsumenten auch vor Reisebeginn erfolgt ist. Die Beweislage sei demnach eindeutig, dass die Informationspflicht der Unternehmens gegenüber dem Kunden in keinster Weise verletzt wurde. Die weitere Abwicklung sollte schriftlich über die Europäische Reiseversicherung AG erfolgen.