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Flugverspätung unter oder über drei Stunden?

Herr G. hat bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG einen Rückflug von Skiathos nach Wien für zwei Personen gebucht, wobei eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden für Unannehmlichkeiten gesorgt hat. Laut Angaben des Konsumenten wurde denen vor Ort weder eine Verpflegung in Form von Getränken angeboten noch haben diese genaue Informationen bezüglich der Flugverspätung erhalten. Da die Flugmaschine viel zu später gestartet ist, haben die Konsumenten die gebuchte und bezahlte Zugfahrt von Wien nach Linz mit den vorhandenen Zugtickets nicht mehr antreten können. Durch die Verspätung war auch der Busverkehr in Linz stark eingeschränkt, wobei diese ein Taxi bis nach Hause nehmen mussten. Da die Unannehmlichkeiten bei der Fluggesellschaft gemeldet wurden und die Konsumenten eine negative Antwort erhalten haben, mit der Begründung, dass die Verspätung nicht drei Stunden überstiegen hat, hat sich Herr G. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn G. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Da laut Angaben der Fluggesellschaft die Verspätung des angegebenen Fluges weniger als drei Stunden betragen hat, haben diese die Überweisung des gewünschten Entschädigungsbetrages des Konsumenten in Höhe von ca. € 600,- abgelehnt. Daraufhin teilte uns Herr G. mit, dass er die Rückmeldung der Fluggesellschaft (Verspätung unter drei Stunden) im Vergleich zu den Flughafendaten (Verspätung über drei Stunden) nicht nachvollziehen kann.