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Reisebegleiter nicht auffindbar

Frau O. hat über das Unternehmen Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. eine Reise von Wien über Istanbul nach Äthiopien vom 14.11.2015 bis 29.11.2015 zum Preis von ca. € 3.100,- gebucht. Laut Angaben der Konsumentin wurde ihr Reisepass bei dem Zwischenstopp in Istanbul entwendet bzw. ist er ihr abhanden gekommen. Folglich konnte die Konsumentin die Reise nicht mehr fortsetzen. Weiters ließ Frau O. mitteilen, sie in einer Flüchtlingsunterkunft in Istanbul untergebracht wurde und das Unternehmen Turkish Airlines ihr den Rückflug von Istanbul nach Wien bezahlt hat. Laut Angaben der Frau O. war weder das Unternehmen Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. noch der Reiseleiter für sie erreichbar als sie sich in dieser prekären Situation befunden hat. Hilfesuchend wandte sich Frau O. an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau O. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. ließ mitteilen, dass es die Darstellungen der Konsumentin nicht als gerechtfertigt betrachtet. Anscheinend wurden die Kosten für den Rückflug von Istanbul nach Wien mit Turkish Airlines von Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. getragen. Weiters ließ das Unternehmen mitteilen, dass für etwaige Verluste das Unternehmen als Reiseveranstalter keine Gewähr übernehmen kann bzw. hätte es sich bei der Unterkunft nicht um eine Flüchtlingsunterkunft gehandelt, sondern um eine ordnungsgemäße Unterkunft am Flughafen in Istanbul. Daraufhin war Frau O. der Meinung, dass der Reisebegleiter durch sein Verhalten die Sorgfaltspflicht verletzt hat. Frau O. habe sich in einer Notsituation befunden und laut eigenen Angaben konnte sie den Reisebegleiter nicht finden. Bezüglich der seitens des Unternehmens behaupteten ordnungsgemäßen Unterkunft am Flughafen in Istanbul hat Frau O. mitgeteilt, dass es sich dabei um einen fensterlosen Kellerraum mit ungefähr zehn Frauen und sechs Kindern handelte. Die Toilette hätte sich im selben Raum befunden, zwar mit einer Wand links und rechts davon, aber ohne Türe. Weiters ließ die Konsumentin mitteilen, dass die einzige Tür in dem Raum auch versperrt wurde und Kontakt mit der Aussenwelt somit nur über eine Art von Gegensprechanlage möglich war. Somit hat Frau O. ca. zwei Stunden warten müssen, bis sie jemanden gebeten hat sie in den Flughafenbereich zu lassen, jedoch wurde ihr das verwehrt. Sie musste in dem Kellerraum bis am nächsten Morgen bleiben. Laut Angaben der Konsumentin war diese Nacht einer der schlimmsten Nächte ihres Lebens bzw. hatte sie Angst und Panik wie lange sie man dort eingesperrt lassen wird. Für die Konsumentin war es eine völlig neue Information, dass die Kosten für den Rückflug von Istanbul nach Wien von dem Unternehmen Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. getragen wurden. Am Flughafen wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass der Flughafen die Kosten für den Rückflug übernimmt. Es wurde ihr zu keinem Zeitpunkt ein Flugticket ausgehändigt. Frau O. erklärte sich bereit die Kosten für den Rückflug zu übernehmen, wenn die Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. ihr den gesamten Preis der Reise zurückerstattet. Weiters hat sich das Unternehmen direkt mit Frau O. in Verbindung gesetzt, um eine für Frau O. zufriedenstellende Lösung zu finden, jedoch konnte keine erreicht werden. Das Unternehmen hat der Konsumentin eine Gutschrift in Höhe von ca. € 500,- angeboten. Zunächst wollte Frau O. das Angebot annehmen, jedoch hat sie es im Nachhinein nicht mehr akzeptiert. Laut eigenen Angaben konnte Frau O. das Angebot nicht akzeptieren, weil sie es nicht als ernstzunehmend erachtet hat. Weiters zeigte auch das Unternehmen eine Interesse an Lösung der Angelegenheit, aber die Fischer Reisen Reisebürogesellschaft m.b.H. hat bis zuletzt nicht mehr als eine Gutschrift in Höhe von ca. € 500,- anbieten können.