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Gewährleistungsverweigerung trotz Transportschaden?

Am 11.07.2014 habe Herr S. mit dem Unternehmen Conrad Electronic GmbH einen Vertrag über den Kauf eines Fernsehers (Samsung LED-TV) zu einem Preis in Höhe von € 4.499,- abgeschlossen. Nach der Lieferung habe der Konsument bemerkt, dass das Gerät einen Mangel am Bildschirm aufweisen würde und meldete dies umgehend dem Unternehmen. Des Weiteren vermerkte Herr S., dass sich Conrad Electronic GmbH nach Überprüfung des Gerätes nicht bereit erklärt habe den Mangel zu beheben mit der Begründung, dass es sich um ein Selbstverschulden handeln würde. Daher wandte sich Herr S. an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Conrad Electronic GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Unternehmen wurde ersucht, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen und eine Mangelbehebung durchzuführen. Erst nach mehrfachem Urgieren übermittelte das Unternehmen eine schriftliche Stellungnahme. Der Stellungnahme entsprechend, vermerkte die Conrad Electronic GmbH, dass es sich um eine äußerliche Beschädigung handeln müsse mit der Vermutung, dass das naheliegende Fenster von Herrn S. bei Öffnung an der rechten oberen Ecke geschlagen habe. Der Konsument habe dies mit seiner Unterschrift bei der Lieferung bestätigt, da das Gerät mangellos gewesen sei. Leider konnte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, weil die Conrad Electronic GmbH auf die vermerkte Stellungnahme beharrte.