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Auf die Einwendungen wird nicht eingegangen?

Herr G. hatte für sich und seine Familie bei dem Unternehmen Hutchison Drei Austria GmbH lange Zeit mehrere Verträge angemeldet und zwei unterschiedliche Kundennummern gehabt. Laut Angaben des Konsumenten hat er sich im Sommer/Herbst 2016 bei dem Unternehmen wegen einer Zusammenlegung der Kundennummern erkundigt. In erster Linie erhielt Herr G., laut eigenen Angaben, unterschiedliche Auskünfte bezüglich der Prozedur. Letztlich hat er ein entsprechendes Formular an das Unternehmen per Fax übermittelt, worauf die Zusammenlegung der Kundennummern vorgenommen wurde und er seitdem nur noch eine Rechnung für alle Rufnummern erhalten habe. Kurze Zeit später wurde gegenüber Herrn G. seitens eines Inkassobüros in Namen der Hutchison Drei Austria GmbH eine Forderung in Höhe von ca. € 100,- geltend gemacht. Der Konsument konnte dies überhaupt nicht nachvollziehen, da er der Meinung war, alle Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt zu haben. Er hat auch eine Endabrechnung zur alten Kundennummer mit einem Betrag in Höhe von ca. € 10,- erhalten, welche er beglichen habe. Herr G. erhielt seitens des Unternehmens die Information, dass es unmöglich ist, Kundennummern zu übernehmen bzw. zusammenzulegen, wenn Forderungen aus den alten Verträgen offen sind. Dies würde, laut Meinung des Konsumenten, auch belegen, dass damals eben keine Forderungen offen sein dürften. Nun fühlte sich der Konsument durch das Verhalten und die Vorgehensweise des Unternehmens getäuscht und in die Irre geführt und wandte sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn G. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen Hutchison Drei Austria GmbH hat bis Redaktionsschluss keine Stellung zu den Angaben des Konsumenten bezogen. Zwischenzeitig hat sich zwar das betreibende Inkassobüro direkt beim Herrn G. gemeldet. Auf seine Einwendungen ist man jedoch mit keinem Wort eingegangen und hat sich lediglich auf die Bekanntgabe des angeblich noch offenen Betrages beschränkt.