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Werbeaktion, Forderung, Guthaben

Im Dezember 2015 sah Frau K. eine Werbung in der Tageszeitung Österreich von HD Austria in dem der HD TV Empfang für über 40 Sender die ersten sechs Monate zusammen mit der Aktivierung als kostenlos angepriesen wurde. Nach dem Kauf einer HD Austria- und ORF-Karte bat Frau K. einen Freund, Herrn K., die Anmeldung bei "HD Austria" über dem Internet für sie zu erledigen. Als Herr K. die Anmeldung auf der Internetseite www.hdaustria.at durchführen wollte, kam beim Ausfüllen des Formulars die Frage nach dem IBAN. Laut Angaben des Herrn K. hat er den Bestellvorgang abgebrochen, hat die bisherigen Einträge entfernt und hat den Browser geschlossen um Frau K. nach Ihren IBAN zu fragen. Nach der erfolgten Anmeldung bekam Herr K. sämtliche Bestätigung-Mails und einen Anruf seitens eines Mitarbeiters der HD Austria welcher ihm mitgeteilt hat, dass die Anmeldung lediglich telefonisch erfolgen kann und Herrn K. sollte ihn telefonisch kontaktieren wenn er mit der Anmeldung soweit ist. Daraufhin dachte Herr K., dass der Mitarbeiter ihm eine falsche Auskunft gegeben hat, aufgrund dessen, dass er per E-Mail die Bestätigung der Anmeldung erhalten hatte. Seit Anfang März 2016 funktionieren aber die österreichische Sender nicht mehr. Daraufhin wandte sich Herr K. telefonisch bei dem Unternehmen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Anmeldung nicht erfolgreich war und dass er sich erneut anmelden muss, aber dafür auch bezahlen müsse, weil die damalige Aktion nicht mehr gültig ist. Da sowohl Herr K. als auch Frau K. der Meinung waren, dass die o. g. Vorgehensweise von HD Austria ein Versuch ist, die großangelegten Werbeversprechungen und Aktionen zu hintergehen, wandten sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Frau und Herrn K. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass nach reichlicher Prüfung des Abonnements sich herausgestellt hat, dass aufgrund eines Namensfehler ein Missverständnis entstanden ist. Somit waren zwei Abonnements aktiv. Das Unternehmen hat ein Guthaben in Höhe von ca. € 70,- den Konsumenten zur Verfügung gestellt.