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Autokauf mit Tücken

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Die Konsumentin kaufte beim Unternehmen Kfz Diesmyr GmbH ein gebrauchtes Auto der Marke Mercedes-Benz für rund 15.000 €, wobei die Finanzierung über die Santander Bank erfolgte. Erst 14 Tage nach Kauf konnte die Konsumentin einen Überprüfungstermin beim ÖAMTC wahrnehmen. Laut dem daraus resultierenden Prüfbericht wurden jedoch schwere Mängel am Wagen festgestellt: unter anderem würde der Motor nicht ordnungsgemäß funktionieren und abnorme Geräusche produzieren, des Weiteren würde Öl austreten, die Reifen wären brüchig und gefährlich und es hätte teilweise eine nachträgliche Lackierung stattgefunden. Die Konsumentin führte an, dass ihr jedoch im Verkaufsgespräch versichert worden wäre, dass das Auto in funktionsfähigem Zustand und gerade nicht nachlackiert worden wäre. Nach dem Erhalt des ÖAMTC-Prüfberichtes kontaktierte die Konsumentin sofort das Unternehmen und teilte mit, dass sie einen negativen Prüfbericht des ÖAMTC erhalten habe, dass diese Mängel nicht Grundlage des Kaufes gewesen wären und dass sie deshalb den Wagen entweder vollständig repariert oder wieder zurückgeben und im Gegenzug den vollen Kaufpreis retour erhalten möchte. Nach langem Hin und Her wurde seitens des Unternehmens eine Rücknahme zugestanden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Abzug vom ursprünglichen Kaufpreis von € 2000 stattfinde. Da die Konsumenten damit nicht einverstanden war, dass ihr bei Rückgabe 2000 € abgezogen würden, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presse-Abteilung versuchten mehrfach, dem Unternehmen die Anliegen der Konsumentin darzulegen. Da Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung erhielten jedoch lediglich die Rückmeldung, dass bereits vor Kontaktaufnahme ein Termin für die Reparatur beziehungsweise Rückgabe mit der Konsumentin vereinbart worden wäre. Der Konsumentenschutz Verband Österreich erhielt kurz darauf die Rückmeldung der Konsumentin, dass das Auto beim Händler repariert wurde und ihrerseits keine weiteren Beanstandungen mehr vorliegen würden.