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Motorkontrollleuchte wollte nicht ausgehen

Herr A. hatte Mitte Juni 2019 sein Fahrzeug in die Werkstatt gebracht um ein Service und die §57a-Überprüfung durchführen zu lassen. Anfang Juli konnte Herr A. sein Fahrzeug wieder abholen und bezahlte rund € 1.830. Nach der Abholung leuchtete die Motorkontrollleuchte auf und Herr A. konfrontierte damit die Werkstatt. Der Wagen musste erneut in die Werkstatt und die Ersatzteilbeschaffung dauerte relativ lange. Schlussendlich erhielt Herr A. ein Schreiben vom einem Inkassobüro und er kam zum Konsumentenschutz Verband Österreich. In Ihrer Stellungnahme teilte die Kraftfahrzeugtechnik SARP mit, dass die Reparaturen in der angegeben Höhe anlässlich der §57a-Überprüfung durchgeführt wurden und das Fahrzeug mehrere schwere Mängel hatte. Das Fahrzeug wurde danach einer Probefahrt unterzogen und es konnten keine Geräusche festgestellt werden. Zwei Wochen nach der Übernahme meldete sich Herr A. bei der Werkstatt und meldete Geräusche. Die Diagnose ergab den Fehler "Drosselklappeneinheit Funktion fehlerhaft". Herr A. bestellte die Teile selbst im Internet und fuhr mit dem Fahrzeug weiter. Das Geräusch des Motors war damit nicht behoben, darauf sei der Kunde auch aufmerksam gemacht worden. Man habe ihm Zerlegearbeiten angeboten, um den Geräuschen auf den Grund zu gehen. Diesen habe Herr A. zugestimmt. Mehrere Teile der Motorsteuerung waren defekt und Herr A. schiebe die Schuld nun der Werkstatt zu. Man habe in Kulanz die Montage der Ersatzteile kostenlos durchgeführt, Herr A. musste nur den Materialpreis bezahlen. Da der Konsument trotz mehrfacher Urgenzen die Rechnung nicht bezahlte wurde ein Inkassobüro eingeschaltet. Ein Aufleuchten der Motorkontrollleuchte weise keinesfalls automatisch auf einen Motorschaden hin.