Ein Gewährleistungfall?
Im September 2016 hat Herr E. von der Firma unioncar24.at ein Auto der Marke Renault Espace gekauft. Laut Angaben des Konsumenten hat er einige Mängeln wie z.B. das Innenlicht der Beifahrerseite, die Hupe und die Zentralverriegelung bereits bei der Probefahrt bemerkt. Trotz allem hat er sich für das Fahrzeug entschieden als der Verkäufer ihm zusagte, dass er sich um diese kümmern würde. Herr E. teilt weiter mit, dass beim Kauf zusätzlich vereinbart wurde, dass er von dem Unternehmen Winterreifen bekommt. Nachdem mehreren Terminen bezüglich der Behebung der Mängeln und Reifenwechsel vereinbart wurden, hat die Firma unioncar24.at die notwendigen Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Nach einigen Wochen musste der Konsumenten völlig überrascht ein Warnsignal feststellen, wobei er sich erneut an das Unternehmen wandte und folglich das Steuergerät gewechselt wurde. Jedoch blieb ein weiterer Mangel beim Schloss einer Hintertüre. Kurze Zeit danach, als Herr E. das Auto über das Wochenende benützten wollte, funktionierte die Zentralverriegelung nicht mehr und als er dies dem Verkäufer mitteilte, wurde gemeint, dass das Auto nur noch gegen eine Kostenbeteiligung überprüft wird. Der Konsument erklärte sich mit dieser Vorgehensweise seitens des Unternehmens nicht einverstanden und wandte sich bezüglich der erforderlichen Arbeiten an eine Renault-Werkstatt. Nachdem Herr E. die durchgeführten Arbeiten bezahlen hat, ersuchte er die Firma unioncar24.at um Rückerstattung der entstanden Kosten. Da das Unternehmen dies ablehnte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit sein Anliegen veröffentlicht wird.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn E. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach der Kontaktaufnahme mit der Firma unioncar24.at wurde uns eine Stellungnahme abgegeben, in der mitgeteilt wurde, dass die gesetzlich gültige Gewährleistungspflicht zwölf Monate beträgt und sich diese ausschließlich auf Motor und Getriebe, sowie alle in Öl liegenden Teile beziehe. Das Unternehmen teilt weiter mit, dass der Konsument ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass weitere anfallende Kosten von ihnen nicht übernommen werden. Herr E. zeigte sich mit der Antwort bzw. Vorgehensweise des Unternehmens nicht einverstanden und meinte, dass er in dieser Causa seinen Anwalt einschalten werde. Bis Redaktionsschluss wurde keine weitere Stellungnahme bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben.