Die Konsumentin hatte im April 2025 einen Gast, den sie durch Druck auf den Türöffner auf der Sprechanlage zu sich hereinlassen wollte. Dies funktionierte jedoch nicht und die Konsumentin musste die Haustüre händisch von innen öffnen. Obwohl die Sprechanlage (Türöffner) erst einige Monate davor im gesamten Gebäude erneuert wurde und deshalb noch Garantie darauf bestand, funktionierte der Türöffner bei ihr nicht. Die Konsumentin informierte deshalb die Hausverwaltung, die wiederum das Elektrounternehmen beauftragte, die entsprechende Reparatur vorzunehmen. Als die beiden Elektriker kamen - so die Konsumentin – stellten diese jedoch fest, dass die automatische Türöffnung problemlos funktionierte und das Problem offenbar nur ein vorübergehender Kurzschluss bedingt war, der sich von selbst wieder löste. In der Folge übermittelte die Hausverwaltung der Konsumentin jedoch die Rechnung von rund € 310,-des Elektrounternehmens mit der Begründung, dass sie eine Reparatur veranlasst hätte, obwohl kein Schaden vorhanden gewesen war. Da die Konsumentin nicht akzeptieren wollte, eine Rechnung für eine Reparatur zu bezahlen, die aufgrund eines vorübergehenden Kurzschlusses ausgelöst wurde, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl mit dem Elektrounternehmen als auch mit der Hausverwaltung der Konsumentin in Verbindung und legten nochmals dar, dass es sich um einen kurzfristigen Kurzschluss gehandelt hatte und nicht um eine ohne Grund von der Konsumentin veranlasste Reparatur. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich die Rückmeldung seitens der Konsumentin, dass ihr Anliegen zur vollen Zufriedenheit gelöst werden konnte.