Am 27. April 2024 kontaktierte die Konsumentin den Notdienst des Unternehmens I Z-Installationstechnik e. U., da ihre Gastherme nicht mehr ordnungsgemäß funktionierte. Seitens des Unternehmens wurde ein Mitarbeiter geschickt, der feststellte, dass die Gasarmaturen undicht wären und es deshalb zu einem Wasserschaden gekommen wäre, weiters, dass die Therme gesamt nicht mehr funktionsfähig und deshalb aus Sicherheitsgründen die Gaszufuhr abzuschalten wäre. Als Kostenvoranschlag für eine Reparatur der Therme wurden rund € 1000,- veranschlagt, die Leistung für den Notdienst selbst betrug € 288.-. Nach Rücksprache mit dem Unternehmen am nächsten Tag entschied sich die Konsumentin für eine neue Therme im Angebot für € 2.400.-, wobei ihr zugesichert wurde, dass diese Therme für ihre Zwecke geeignet sei. Da seitens des Unternehmens keinerlei näheren Auskünfte etwa zur konkreten Wohnfläche, spezifisch geltenden Richtlinien oder Vorbefunde des Rauchfangkehrers eingeholt wurden, wandte sich die Konsumentin selbst an den zuständigen Rauchfangkehrer, um Bedingungen für die geplante Installation selbst abzuklären. Sie erhielt vom Rauchfangkehrer die Information, dass bei Neuinstallation einer Therme einige besondere neue Richtlinien einzuhalten wären. Die Konsumentin ersuchte deshalb das Unternehmen telefonisch mit dem Rauchfangkehrer direkt in Kontakt zu treten, um dieV oraussetzungen und Richtlinien für die Installation der neuen Therme abzuklären. Primäre Voraussetzung war dabei, dass die neue Therme ein Energieeffizienz von mindestens 86 % aufweisen würde. Dies wurde seitens der I Z-Installationstechnik sowohl der Konsumentin als auch dem Rauchfangkehrer zugesagt. Insbesondere wegen dieser Zusage ließ die Konsumentin in der Folge die vorgeschlagene Therme installieren. Als ihr jedoch das zugehörige Handbuch seitens des Unternehmens ausgehändigt wurde, stellte sie fest, dass lediglich eine Energieeffizient von 77 % ausgewiesen war. Daraufhin kontaktierte sie erneut den Rauchfangkehrer, der ihr mitteilte, dass er in einem solchen Fall keinen positiven Befund (Endbefund) ausstellen könnte, was zur Folge hätte, dass die Therme nicht in Betrieb genommen werden dürfe und abzumontieren wäre. Dies teilte die Konsumentin dem Unternehmen mit, und trotz größter Bemühungen der Konsumentin eine tragbare Lösung zu finden, erfolgte seitens des Unternehmens keinerlei effektive Initiative, um das Problem zu lösen. Die Konsumentin war sogar gezwungen, seitens der Gemeinde eine Fristverlängerung für die Abgabe des Rauchfangkehrerbefundes einzuholen. Unterschiedliche Personen bei der I Z-Installationstechnik e. U. gaben unterschiedliche Auskünfte, die Konsumentin wurde hingehalten. Sie bot sogar an, die „falsche“ Therme gegen ein wesentlich teureres Brennwertgerät zu tauschen, was seitens des Unternehmens mal bejaht, dann wieder abgelehnt wurde, da dies ein Verlustgeschäft darstellen könnte, da man eben nicht wisse, was mit der falsch installierten Therme anzufangen wäre. Da die Konsumentin nun Gefahr läuft, weder über eine funktionstüchtige Heizung noch über Warmwasser zu verfügen – obwohl sie alles Erdenkliche getan hatte, um dem Unternehmen mit Vorschlägen entgegenzukommen und das Problem konstruktiv zu lösen - wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Unternehmen das Anliegen der Konsumentin mehrfach dar - und zwar sowohl per email als auch per Post. Weiters wurde versucht, telefonisch Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen. Bis Redaktionsschluss verliefen jedoch alle Versuche, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten und das Problem der Konsumentin konstruktiv zu lösen, ohne Resultat. Es erfolgte keinerlei Rückmeldung.