Am 25.3.2025 mietete der Konsument bei der Sixt GmbH einen Leihwagen an. Nach den Angaben des Konsumenten wurde das Fahrzeug ordnungsgemäß am selben Tag noch vor 23:30 Uhr voll aufgetankt und unbeschädigt an der vereinbarten Station Wien Hauptbahnhof zurück gegeben. Laut Rückgabeprotokoll wurde das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 27.196 km und einem vollen Tank übergeben. Zu diesem Zeitpunkt – so der Konsument – wurden keinerlei Beanstandungen oder offensichtliche Schäden am Fahrzeug seitens des Unternehmens festgestellt. Trotzdem wurden dem Konsumenten einige Tage später Schäden an einer der Vordertüren zur Last gelegt, weil diese nicht im ursprünglichen Mietvertrag dokumentiert waren. Bereits bei der Anmietung war das Fahrzeug nachweislich mit mehreren unterschiedlichen - insgesamt 23 Kleinschäden - versehen, darunter auch Kratzer an anderen Fahrzeugteilen. Der angebliche neue Schaden wurde laut Check-in- Protokoll zwar am 26. März vermerkt, jedoch ist eindeutig auf den Schadenfotos ersichtlich, dass das Fahrzeug bei Schadensaufnahme nicht mehr an dem vom Konsumenten gewählten Abstellort steht, woraus sich zweifelsfrei schließen lässt, dass das Fahrzeug zwischen der Rückgabe durch den Konsumenten und vor weiterer Schadenaufnahme bewegt wurde beziehungsweise durch Dritte beeinflusst wurde. Der Konsument hat bereits in der ursprünglichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus diesem Grund eine zweifelfreie Zuordnung des gegenständlichen Schadens zu seiner Person nicht mehr möglich ist, da die Fahrzeughistorie nach Rückgabe nicht lückenlos dokumentiert wurde. Da der Konsument den Schaden nicht verursacht hat und aus seiner Sicht kein eindeutiger Beweis für die Schadenverursachung durch seine Person vorliegt, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband und seine Presseabteilung legten der Sixt GmbH das Anliegen des Konsumenten sowie dessen Sichtweise betreffend die Geschehnisse ausführlich dar. Leider folgte das Unternehmen zunächst nicht dem Lösungsvorschlag des Konsumenten, sondern verwies lediglich auf den Mietvertrag, wonach der Schaden vorher nicht am Fahrzeug vorhanden gewesen wäre. Aus dem Mietvertrag mit dem jeweiligen Vorschäden und dem Rückgabeprotokoll leitete das Unternehmen ab, dass im gegenständlichen Fall eindeutig eine neue Beschädigung erfolgt wäre, für die der Konsument aufzukommen hat. Nach weiteren Schritten durch den Konsumentenschutz Verband Österreich unterbreitete das Unternehmen eine 50% Reduktion des ursprünglichen Betrages für die angeblichen Schäden.